Rz. 30
Die Anteile an einer Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Insofern ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weiteres möglich.[43] Der Testamentsvollstrecker hat Verwaltungsbefugnis. Er kann Stimmrechte ausüben und er kann das Bezugsrecht nach § 186 AktG ausüben. Der Testamentsvollstrecker kann auch selbst Vorstandsmitglied oder Mitglied im Aufsichtsrat sein. Hierin wird nach allgemeiner Meinung keine Interessenkollision mit dem Testamentsvollstreckeramt gesehen.[44]
Rz. 31
Der Testamentsvollstrecker kann allerdings infolge der strengen persönlichen Haftung der Gründer (§ 46 AktG) an der Gründung einer Aktiengesellschaft nicht mitwirken.[45] Die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft ist hingegen möglich, solange jedenfalls, wie hiermit keine weiteren Verpflichtungen für die Erben begründet werden.[46]
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