Rz. 30

Die Anteile an einer Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Insofern ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weiteres möglich.[43] Der Testamentsvollstrecker hat Verwaltungsbefugnis. Er kann Stimmrechte ausüben und er kann das Bezugsrecht nach § 186 AktG ausüben. Der Testamentsvollstrecker kann auch selbst Vorstandsmitglied oder Mitglied im Aufsichtsrat sein. Hierin wird nach allgemeiner Meinung keine Interessenkollision mit dem Testamentsvollstreckeramt gesehen.[44]

 

Rz. 31

Der Testamentsvollstrecker kann allerdings infolge der strengen persönlichen Haftung der Gründer (§ 46 AktG) an der Gründung einer Aktiengesellschaft nicht mitwirken.[45] Die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft ist hingegen möglich, solange jedenfalls, wie hiermit keine weiteren Verpflichtungen für die Erben begründet werden.[46]

[43] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 69; jurisPK-BGB/Schmidt, § 1922 Rn 85.
[44] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 69; Grunsky, ZEV 2008, 1.
[45] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 263 f.
[46] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 279; BayObLG NJW 1976, 1692.

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