I. Gesellschaftsgründung

 

Rz. 40

Der Testamentsvollstrecker darf neue Gesellschaften nur gründen, wenn sichergestellt ist, dass sich hieraus keine Verbindlichkeiten ergeben, die mit der Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, unvereinbar sind. Ebenso dürfen durch die Neugründung für die Erben keine weitergehenden persönlichen Verpflichtungen begründet werden. Das vorausgeschickt, kann der Testamentsvollstrecker allerdings als Treuhänder der Erben (also im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Erben) an der Gesellschaftsgründung mitwirken, sofern er vom Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung hierzu ermächtigt wurde.[56]

[56] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 214 m.w.N.

II. Gesellschaftsumwandlung

 

Rz. 41

Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich berechtigt, an einer Umwandlung der Gesellschaft mitzuwirken, wenn dadurch für die Erben keine weitergehenden Verpflichtungen begründet werden.[57] Das setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund letztwilliger Verfügung im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaftsinnenseite entsprechend ermächtigt ist und sein Handeln von der Satzung gedeckt wird. Ist dies nicht der Fall, kann also der Testamentsvollstrecker nur an der Außenseite mitwirken, muss der Erbe selbst entsprechende Beschlüsse herbeiführen, denen der Testamentsvollstrecker seinerseits zustimmen muss.[58]

Die Erben können sich im Übrigen nicht durch Kündigung der Gesellschaft und Vereinnahmung der Abfindung der Testamentsvollstreckung entziehen. Gleiches gilt bei einem Verkauf des Gesellschaftsanteils. Schließlich fällt der Erlös (das Surrogat) seinerseits wieder in den Nachlass und die Testamentsvollstreckung setzt sich an diesem fort.

[58] Ausführlich zur Problematik: Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 215.

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