I. Grundlagen

 

Rz. 29

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist bei Kapitalgesellschaften um einiges unproblematischer möglich, als bei Personengesellschaften. Die Gründe hierfür liegen in den von vorneherein bestehenden Haftungsbeschränkungen. Befindet sich im Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder Genossenschaft), hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich vollumfänglich und unter Ausschluss der Erben alle gesetzlichen Befugnisse. Insbesondere darf er auch Stimmrechte (z.B. § 134 AktG oder § 47 GmbHG) ausüben.[41] Ausgenommen hiervon ist allerdings, vorbehaltlich einer besonderen Ermächtigung durch den Erblasser, die Berechtigung des Testamentsvollstreckers, bei seiner Wahl zum Geschäftsführer unmittelbar oder mittelbar mitzuwirken.[42] Gleiches gilt bei der Ausübung des Stimmrechts für die Entlastung als Geschäftsführer, es sei denn, es wurde eine Befreiung von § 181 BGB erteilt.

[41] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 201 m.w.N.
[42] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 206 m.w.N.

II. Aktiengesellschaft

 

Rz. 30

Die Anteile an einer Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Insofern ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weiteres möglich.[43] Der Testamentsvollstrecker hat Verwaltungsbefugnis. Er kann Stimmrechte ausüben und er kann das Bezugsrecht nach § 186 AktG ausüben. Der Testamentsvollstrecker kann auch selbst Vorstandsmitglied oder Mitglied im Aufsichtsrat sein. Hierin wird nach allgemeiner Meinung keine Interessenkollision mit dem Testamentsvollstreckeramt gesehen.[44]

 

Rz. 31

Der Testamentsvollstrecker kann allerdings infolge der strengen persönlichen Haftung der Gründer (§ 46 AktG) an der Gründung einer Aktiengesellschaft nicht mitwirken.[45] Die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft ist hingegen möglich, solange jedenfalls, wie hiermit keine weiteren Verpflichtungen für die Erben begründet werden.[46]

[43] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 69; jurisPK-BGB/Schmidt, § 1922 Rn 85.
[44] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 69; Grunsky, ZEV 2008, 1.
[45] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 263 f.
[46] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 279; BayObLG NJW 1976, 1692.

III. GmbH

 

Rz. 32

An GmbH-Anteilen ist eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich zulässig. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dabei den Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts und unter Ausschluss der Erben.[47] Etwas anderes gilt nur, wenn es die Satzung vorsieht.

Im Rahmen der Verwaltungsbefugnis kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die ein Gesellschafter ausübt, vornehmen. Hiervon ist auch die Ausübung von Stimmrechten umfasst.[48] Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings die Ausübung höchstpersönlicher Gesellschafterrechte. Der Testamentsvollstrecker darf zudem keine Handlungen vornehmen, die den Kernbereich der Gesellschaft tangieren. Ebenso kann die Satzung dem Testamentsvollstrecker Handlungsgrenzen auferlegen.

Der Testamentsvollstrecker kann als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden. Wie bei der Aktiengesellschaft darf er aber nicht bei der Beschlussfassung über die Benennung selbst mitwirken, § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Die Erteilung einer Befreiung vom In-Sich-Verbot (§ 181 BGB) in der letztwilligen Verfügung ist in diesem Zusammenhang anzuraten.

 

Rz. 33

Der Testamentsvollstrecker darf keine persönliche Haftung für die Erben begründen und auch keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen. Es gilt das in § 2205 S. 3 BGB normierte Verfügungsverbot. Die Mitwirkung an einer Kapitalerhöhung ist daher nur eingeschränkt möglich und nur dann zulässig, wenn die übernommenen Verpflichtungen aus Mitteln erfüllt werden, die der Testamentsvollstreckung unterliegen.[49] Keinesfalls darf eine Eigenhaftung der Erben begründet werden.

 

Rz. 34

Der Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich neue Gesellschaften errichten. Dies jedenfalls solange, wie die Neuerrichtung nicht zu einer persönlichen Verpflichtung der Erben führt. Eine Mitwirkung ist demnach nur zulässig, wenn die Stammeinlagen sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig sind, die Zahlung aus Nachlassmitteln erbracht werden kann und keine weitergehenden Verpflichtungen für die Gesellschafter begründet werden, §§ 24, 3 Abs. 2 GmbHG.[50]

[47] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 66; Wachter, ZNotP 1999, 226.
[48] BGHZ 24, 106; BGHZ 51, 209.
[49] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 245 f.
[50] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 240 ff.

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