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Der Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. tritt als Tarifpartner der Gewerkschaft Nahrung und Genussmittel für hauswirtschaftliche Angestellte auf. Der in diesem Zusammenhang erstellte Tarifvertrag, welcher die Branche der Privathaushalte betrifft, ist nicht allgemeinverbindlich. Das bedeutet, dass dieser Tarifvertrag bei normativerAbrechnung eines Haushaltsführungsschadens nichtzwangsläufig Anwendung finden muss. Dies ist nur dann möglich, wenn sich die Parteien der Schadensregulierung auf die Anwendung des Tarifvertrages verständigen.

Der Tarifvertrag geht in seiner bis zum 30.6.2017 gültigen Form von einem Eckentgelt (Entgeltgruppe IV) mit einem Bruttostundenverrechnungssatz von 11,63 EUR aus. (Die höchste Entgeltgruppe beläuft sich auf 19,19 EUR brutto.) Die inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit für die Vergütung in der EntgeltgruppeIV (11,63 EUR brutto/Stunde) sind eine abgeschlossene fachbezogene Schulausbildung, eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse. Im Klartext bedeutet dies, dass jedwede Form der einfachen Haushaltsführung (ob mit Ausbildung oder ohne Ausbildung) mindestens in Höhe des Eckentgelts normativ zu vergüten ist. Es handelt sich dabei um solche Haushaltsführungstätigkeit, an die keinebesonderenAnforderungen geknüpft ist. Im Grunde betrifft dies die 1- und 2-Personenhaushalte der Haushaltstypen 1 und 2 (Tabelle 1 und 2). Sobald Kinder zu betreuen sind, erfordert das eine höherwertige Tätigkeit, die normativ nicht mehr auf dem Ecklohn entschädigt werden kann.

Es ist zu berücksichtigen, dass dieses Eckentgelt für eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden geschuldet ist, das heißt für 7,7 Stunden/Tag bei einer 5-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer hat in diesem Zusammenhang 30 Arbeitstage Urlaub und Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes sowie ein weiteres Weihnachtsgeld in Höhe von nochmals 60 % eines Monatsverdienstes. Außerdem hat er 20,00 EUR Arbeitgeberanteil je Monat auf vermögenswirksame Leistungen zu erhalten.

Rechnet man all diese Bestandteile des vorgenannten Tarifvertrages um,[2] ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter des Tarifvertrages für das Eckentgelt ein Stundenverrechnungssatz von 14,26 EUR brutto. Das entspricht einem Nettostundenverrechnungssatz von 9,98 EUR/Stunde.[3]

Wenn sich also im Rahmen der normativen Abrechnung die Parteien auf den "Hausfrauentarifvertrag" beziehen, so beläuft sich der Nettoauszahlungsanspruch pro Stunde auf 9,98 EUR bei einer Laufzeit des Entgelttarifvertrages bis zum Sommer 2017. Der ab Sommer 2017 gültige Tarifvertrag kann auf der Internetseite des DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V.[4] angesehen werden. Die Umrechnung der Tarifvertragsbestandteile bei normativer Abrechnung im Rahmen der Regulierung des Haushaltsführungsschadens erfolgt nach folgendem Muster: Stundenverrechnungssatz Eckentgelt multipliziert mit 7,7 Stunden/Tag x 5 Tage x 4,33 Wochen zuzüglich 20,00 EUR Arbeitgeberanteil vermögenswirksame Leistung ergibt das Monatsbrutto, welches mit 12 multipliziert das Jahresbrutto darstellt. 1/12 des Jahresbrutto davon wird um 40 % gekürzt, sodass damit das Urlaubsgeld und der gleiche Betrag noch einmal als Weihnachtsgeld zur Verfügung steht. Diese beiden Beträge werden ebenfalls dem Jahresbruttobetrag hinzugesetzt. Die 30 Arbeitstage Urlaub werden umgerechnet in Arbeitsentgelt und zwar auf der Basis der Vergütung von 7,7 Stunden pro Tag und dem Jahresbrutto ebenfalls hinzugesetzt. Der so gebildete Jahresbruttobetrag wird durch 12 dividiert und damit auf den Monat heruntergerechnet. Man dividiert durch 4,33 auf den Wochenbetrag. Der Wochenbetrag kann durch 5 dividiert werden, wobei das Ergebnis der Tagessatz ist. Der Stundenverrechnungssatz ergibt sich dann durch nochmalige Division mit 7,7 (an 7,7 Stunden pro Tag ist die Arbeitsleistung zu erbringen). Den Nettostundenverrechnungssatz erhält man dann nach Abzug von 30 %. Nach diesem "Strickmuster" lässt sich dann bei tariflicher Erhöhung des Eckentgeltes wiederum der neue Nettostundenverrechnungssatz ermitteln.

[2] Wobei davon ausgegangen wird, dass der Jahresurlaub bei normativer Abrechnung unentgeltlich geleisteter Hilfe im Haushalt nicht tatsächlich beansprucht wird und deshalb auszubezahlen ist.
[3] 70 % vom Brutto nach ständiger Rechtsprechung des BGH seit BGH NJW 1983, 1426.
[4] www.dhb-netzwerk-haushalt.de.

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