Rz. 11

"Der anwaltliche Stichentscheid ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 ARB 75 nicht bindend, wenn er "offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.""[6] Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, eine solche Abweichung nachzuweisen.[7]

 

Rz. 12

Der Stichentscheid darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten des RSV auseinanderzusetzen, auf die sich der RSV bei seiner Ablehnung stützt. Ein Nachschieben von Gründen ist dem RSV verwehrt.[8]

 

Rz. 13

Ein Stichentscheid muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Jedoch hat sich der Stichentscheid mit den Argumenten des RSV in einer begründeten Stellungnahme auseinanderzusetzten.[9] Unter Benennung geeigneter Beweismittel ist zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage Stellung zu nehmen.[10]

 

Rz. 14

Ob gegen die Ablehnung des RSV vor der Erhebung der Deckungsklage zunächst der Stichentscheid vorzuschalten ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teile der Rechtsprechung sind der Auffassung, der Anspruch werde erst nach Durchführung des Stichentscheides fällig und einklagbar.[11] Zeit- und kostenintensive Klagen gegen den RSV sollen nach Möglichkeit vermieden und damit dem Interesse des VN an einem effektiven Rechtsschutz Rechnung getragen werden. Gegenteilig urteilten das OLG Köln[12] und das OLG Frankfurt[13] mit der Begründung, schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 gehe von einer Kann-Bestimmung aus. Somit stünde dem VN ein Wahlrecht zu, ob er das jeweils vorgesehene Verfahren durchführen möchte oder nicht. Des Weiteren müssten Unklarheiten bei der Auslegung in den ARB gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des RSV als Verwender gehen. Zuletzt hatte sich der BGH[14] mit dem Problemkreis grundlegend auseinanderzusetzen und dem VN ein Wahlrecht eingeräumt.

 

Rz. 15

Das LG Köln[15] legt das Wort "kann" hingegen anders aus und billigt dem VN kein Wahlrecht zu. Vielmehr soll durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht werden, dass dem VN die Möglichkeit eingeräumt wird, die ablehnende Entscheidung des RSV anzuerkennen oder aber das Schiedsverfahren zu beschreiten, falls er anderer Meinung ist.

 

Rz. 16

 

Praxistipp

Insoweit dürfte es der sicherste Weg sein, zunächst das jeweilig einschlägige Verfahren durchzuführen, soweit die örtliche Rechtsprechung nicht bekannt sein sollte.

[7] OLG Köln, a.a.O.
[10] OLG Hamm, a.a.O.
[11] LG Köln, Urt. v. 2.7.1986 – 24 O 82/86 –, NJW-RR 1987, 544.
[12] VersR 1989, 359.
[13] VersR 1984, 857.
[15] NJW-RR 1987, 544.

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