1. Form und Frist

 

Rz. 18

Für die Anfechtungsklage gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die Form ist maßgebend § 81 VwGO, für die inhaltlichen Anforderungen § 82 VwGO, für die örtliche und sachliche Zuständigkeit § 83 VwGO sowie für die Klagefrist einschließlich der Untätigkeitsklage §§ 74, 75 VwGO.

Die Frist für die Einreichung der Klage ist nur gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist die Klage bei Gericht eingeht.[18]

[18] Schoch/Schneider/Bier/Meissner, § 74 Rn 34.

2. Verfahrensgrundsätze

 

Rz. 19

Zu den Verfahrensgrundsätzen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens bestimmt § 86 VwGO, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (Untersuchungsgrundsatz). In § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO ist bestimmt, dass die Beteiligten hierbei heranzuziehen sind. Im Übrigen sieht § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO vor, dass das Gericht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist.

Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf das Recht der Fahrerlaubnis und speziell auf die Untersuchung zur Klärung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges.[19]

 

Rz. 20

Der Untersuchungsgrundsatz hat insbesondere Bedeutung auch für die Beweiserhebung. Beweise, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlich erscheinen, muss das Gericht ohne Rücksicht darauf, ob die Beteiligten entsprechende Beweisanträge stellen, von Amts wegen erheben. Beachtet das Gericht diese Grundsätze nicht, so kommt die Rüge ungenügender Sachaufklärung in Betracht.[20] In der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge kann das Gericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch begründeten Beschluss ablehnen.

 

Rz. 21

Wird ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, so stellt dies nicht nur eine Rechtsverletzung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO dar, sondern auch einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO. Auf einen übergangenen oder zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag kann die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Antrag im Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung oder im Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgeführt ist.[21]

 

Rz. 22

Von Bedeutung ist auch die in § 86 Abs. 3 VwGO postulierte Hinweispflicht des Vorsitzenden. Diese Vorschrift hat den Zweck, die sachgemäße Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten zustehenden formellen Verfahrensrechte und materiellen Ansprüche an deren Unerfahrenheit scheitert. Dies dürfte gerade im Recht der Fahrerlaubnis von Bedeutung sein.[22]

[19] Vgl. hierzu ausführlich mit Nachweisen aus Rspr. und Literatur Kopp/Schenke, § 86 Rn 12.
[20] Vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 42 Rn 95.
[21] Kopp/Schenke, § 86 Rn 18.
[22] Kopp/Schenke, § 86 Rn 22.

3. Die Anfechtungsklage im Einzelnen

 

Rz. 23

Bei der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), die sich gegen eine belastende verwaltungsrechtliche Entscheidung (auf der Grundlage des Widerspruchsbescheides, wenn ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde) richtet, sind folgende, verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden: Entziehung der Fahrerlaubnis, Vorgehen gegen die Verhängung von Auflagen oder Einschränkungen bei der Fahrerlaubnis und schließlich gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ohne Führerscheinmaßnahme, z.B. Anordnung der Fahrtenbuchauflage, der Teilnahme am Verkehrsunterricht etc.

 

Rz. 24

Wichtig ist zu beachten, dass der Antrag sich orientiert an dem jeweiligen Begehren des Klägers, z.B. bei Ablehnung der Erteilung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist zu beantragen:

 

Rz. 25

 

Formulierungsvorschlag

Es wird beantragt,

die Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde und der Widerspruchsbehörde aufzuheben und der Behörde aufzugeben, dem Kläger seinen Führerschein Nr. … wieder auszuhändigen.

 

Rz. 26

Die Klagebegründung muss sich mit den jeweiligen zugrunde liegenden Tatsachen und den sich ergebenden Rechtsfragen auseinander setzen.[23]

[23] Vgl. hierzu im Einzelnen Berz/Burmann, 17 E Rn 24.

4. Musterklage

a) Anfechtungsklage vor dem VG wegen angeordneter unzulässiger – medizinisch-psychologischer – Doppelbegutachtung

 

Rz. 27

Muster 10.1: Anfechtungsklage wegen Doppelbegutachtung

 

Muster 10.1: Anfechtungsklage wegen Doppelbegutachtung

Verwaltungsgericht

_________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

gegen _________________________

– Beklagter –

wegen: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Namens und im Auftrag des Klägers wird beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom _________________________ Aktenzeichen _________________________ in Form des Widerspruchsbescheides des _________________________ in _________________________ vom _________________________ Aktenzeichen _________________________ aufzuheben;
die sofortige Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom _________________________ auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
dem Beklagten aufzugeben, den vom Kläger mit Schreiben vom _________________________ abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht wird, einen neuen Führerschein der Klasse _________________________ auszustellen.

Gründe:

Der angefochtene Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides ist rechtsw...

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