Rz. 55

Gemäß § 60 VwGO ist bestimmt, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Anwendungsbereich des § 60 VwGO sind alle gesetzlichen Fristen, auch die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Insbesondere gilt dies auch für die Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO und auch für die Frist zur Stellung von Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO, soweit diese Prozesshandlungen ausnahmsweise fristgebunden sind.[40]

 

Rz. 56

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hinderungsgrundes, die Frist zu wahren, und schließlich die Versäumung der Frist ohne Verschulden.

 

Rz. 57

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Weiter ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 VwGO).

 

Rz. 58

Zuständig für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO).

[40] Vgl. Kopp/Schenke, § 60 Rn 3.

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