Rz. 52

Wurde im Verwaltungsverfahren eine Frist versäumt, so richtet sich die in Betracht kommende Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG. Diese Vorschrift regelt die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung gesetzlicher Fristen.

 

Rz. 53

§ 32 VwVfG findet Anwendung auf alle gesetzlichen Fristen, also auch zum Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde.

 

Rz. 54

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hierbei gilt, dass das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Im Übrigen ist es wichtig, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 32 Abs. 2 S. 3 VwVfG).[39]

[39] Zu Hinderungsgründen und fehlendem Verschulden vgl. ausführlich Kopp/Ramsauer, VwVfG § 32 Rn 17 ff.

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