a) Widerspruch und aufschiebende Wirkung

 

Rz. 32

Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Einlegung eines Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, weil vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung, z.B. der Fahrerlaubnisentziehung, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung nach zu hohem Punktestand (§ 4 Abs. 5 StVG) schließt § 4 Abs. 9 StVG allerdings die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich aus.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Praxis

 

Rz. 33

In der Praxis ist es so, dass die Fahrerlaubnisbehörde oder bei Widerspruch die höhere Verwaltungsbehörde als die für die Widerspruchsentscheidung zuständige Behörde in vielen Fällen des Fahrerlaubnisrechtes die sofortige Vollziehung, z.B. zum Entzug der Fahrerlaubnis oder zu Beschränkungen und Auflagen, gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 4 VwGO anordnet. Diese Anordnung kann zugleich mit der Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung getroffen werden. Auch kann sie nach Widerspruchseingang ergehen oder erst von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Eine vorherige Anhörung zu der beabsichtigten Anordnung ist nicht geboten.[27]

 

Rz. 34

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss im öffentlichen Interesse liegen, und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist schriftlich gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründen. Umgekehrt kann die Fahrerlaubnisbehörde auch im Widerspruchsverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung aussetzen, wenn eine erneute Prüfung eine andere Gefahrenprognose erlaubt. Dies kann sich z.B. ergeben aus der zwischenzeitlichen Tilgung einzelner Eintragungen im Fahreignungsregister.[28]

[27] OVG Lüneburg DVBl 1989, 887.
[28] Berz/Burmann, 17 E Rn 18.

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