Rz. 21

Der klassische Generalunternehmervertrag verpflichtet den Werkunternehmer, das gesamte Bauwerk zu erstellen. Häufig ist er mit Planungspflichten, etwa nach einer funktionalen Baubeschreibung die Ausführungsplanung für die haustechnischen Gewerke zu erstellen, verbunden. Bei sehr großen Bauvorhaben können sich "Generalunternehmerverträge" auch auf Gewerkegruppen (z.B. Baugrube, Haustechnik oder Ausbaugewerke) beschränken. Der Vertrag folgt weitgehend der Struktur des klassischen Werkvertrages, wie er vorstehend vorgestellt wurde. Aus diesem Grund wird davon abgesehen, ein eigenes Vertragsmuster vorzustellen. Der Bauvertrag kann entsprechend angepasst werden. Einige Besonderheiten des Vertrages, die typischerweise zu beachten sind, sollen aber angesprochen werden.

1. Muster: Klausel Bauzeitänderung

 

Rz. 22

Natürlich sind auch in Generalunternehmerverträgen Fertigstellungstermine von großer Bedeutung. Behinderungen können dieses Zeitkonzept ganz empfindlich stören. Daher muss für den Generalunternehmer eine Verpflichtung bestehen, an einer Neuordnung der Termine mitzuwirken. Einseitig kann der Bauherr noch keine Terminvorgaben machen.

 

Rz. 23

Muster 10.4: GU-Vertrag – Klausel Bauzeitänderung

 

Muster 10.4: GU-Vertrag – Klausel Bauzeitänderung

Gerät der Zeitenplan durcheinander, insbesondere aus Gründen, die der GU nicht zu vertreten hat, so ist er auf Verlangen des AG verpflichtet, einen neuen Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der ursprünglich ermittelten Ausführungszeit und der zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerung zu vereinbaren. Kommt keine Einigung über die Dauer der Behinderung und der für die Wiederaufnahme erforderlichen Zeit zustande, entscheidet auf Antrag des AG ein Schiedsgutachter.

2. Muster: Klausel Schiedsgutachten

 

Rz. 24

Streitigkeiten über bautechnische oder baubetriebliche Fragen sind zeitaufwändig und häufig kostspielig. Baubetriebliche Fragen, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Nachträgen stellen, stellen an den prozessrelevanten Vortrag erhebliche Anforderungen. Insbesondere Bauzeitnachträge werden in der Praxis kaum noch ohne Privatgutachten rechtshängig gemacht. Da das Gericht die Fragen aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann und das Privatgutachten natürlich vom Prozessgegner bestritten wird, benötigt das Gericht bei schlüssiger Klage einen weiteren Sachverständigen. Diesen Ablauf können die Parteien durch ein Schiedsgutachten abkürzen. Auch im Zusammenhang mit dem Zeitplan war schon ein Schiedsgutachten vorgeschlagen worden.

 

Rz. 25

Muster 10.5: GU-Vertrag – Klausel Schiedsgutachten

 

Muster 10.5: GU-Vertrag – Klausel Schiedsgutachten

Soll in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen ein Schiedsgutachter entscheiden und können sich die Parteien nicht binnen zwei Arbeitstagen auf einen Sachverständigen einigen, so entscheidet ein vom Präsidenten der IHK _____ zu bestellender Sachverständiger. Die Auslagenvorschüsse für den Schiedsgutachter tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Der Sachverständige entscheidet zugleich über die Erstattung seiner Kosten gemäß § 92 ZPO.

3. Muster: Schiedsgerichtsklausel

 

Rz. 26

Gerade vor dem Hintergrund komplizierter baurechtlicher Sachverhalte, die nicht selten in Klageschriften von Leitzordnerstärke ihren Ausdruck finden, gefolgt von vielen Anlagenordnern, muss angesichts der regelmäßig unzureichenden Ausstattung der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit personellen Ressourcen die Frage nach einer alternativen Streitbeilegung aufgeworfen werden. Zurzeit wird die Adjudikation stark diskutiert.[30] Hier wird ein für das Britische Rechtssystem entwickeltes Verfahren zum Vorbild genommen. Ein häufig schon im Vorfeld des Bauvorhabens besetzter Spruchkörper soll im Streitfall binnen sehr knapper Frist ab Anrufung eine vorläufige Entscheidung treffen. Diese kann nach Abschluss des Bauvorhabens vor einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht angegriffen werden. Auf diese Weise kehrt jedenfalls vorübergehend Ruhe auf der Baustelle ein. Gegen ein solches Verfahren kann eingewandt werden, dass es den Angreifer, der mit sehr viel mehr Ruhe seinen Schriftsatz fertigen kann, bevorzugt. Der Angegriffene muss in sehr knapper Frist seine Verteidigung organisieren. Darüber hinaus ist die verfassungsrechtliche Frage nach dem gesetzlichen Richter noch nicht hinreichend geklärt.

Demgegenüber hat das schiedsgerichtliche Verfahren seine Praxistauglichkeit schon bewiesen. Ein nicht nach Beziehungen, sondern Qualität der Schiedsrichter ausgesuchtes Schiedsgericht ist in aller Regel der ordentlichen Gerichtsbarkeit überlegen. Streitigkeiten werden kompetent, schnell und lautlos erledigt. Es ist natürlich auch teurer als ein Prozess, der nur in einer Instanz entschieden wird. Ist jedoch damit zu rechnen, dass sich das ordentliche Verfahren über mehr als eine Instanz ziehen wird, spielt die Kostenfrage keine Rolle mehr bei der Entscheidung für ein Schiedsgericht. Trotz der eigentlich überwiegenden Vorteile des Schiedsverfahrens stellt sich das Problem des Einbezugs Dritter. Da das schiedsgerichtliche Verfahren auf einer vertraglichen Absprache beruht, kann die Entscheidung ...

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