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Bereits während der Vertragsverhandlungen trifft den Unternehmer, sofern er selbst nicht nur die Ausführungs-, sondern auch Planungsleistungen übernimmt, die Unterrichtungspflicht aus § 650j BGB i.V.m. Art. 249 §§ 1, 2 EGBGB. Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße und vollständige Baubeschreibung vor Vertragsschluss überlassen. Eine Pflichtverletzung kann zur Rückabwicklungsverlangen des Verbrauchers führen.[36]

Die Baubeschreibung hat weitreichende Bedeutung für das Schuldverhältnis: Nach §§ 650k Abs. 1, 3 BGB werden die darin enthaltenen Angaben hinsichtlich der Bauausführung und des Zeitpunkts der Fertigstellung des Werks bzw. der Dauer der Ausführung unmittelbar Vertragsbestandteil, wenn nichts anderes vereinbart ist.

[36] Omlor, NJW 2018, 817, 818.

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