Rz. 20

Zu Nr. 6: Selbstverständlich können die Abfälle auch unter Nr. 3 aufgeführt werden. Erfahrungsgemäß wird dies jedoch häufig vergessen. Sehr häufig ist bei Werklohnklagen unter der Position Abzüge ein Betrag für Schuttbeseitigung vorgesehen. Meistens gelingt es dem Auftraggeber jedoch nicht, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch darzulegen.
Zu Nr. 7: Nach § 13 Nr. 3 AVB kann die Vertragsstrafe auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden. Gleichwohl stellt es immer den sichersten Weg dar, die Vertragsstrafe bei der Abnahme (§ 341 Abs. 3 BGB) vorzubehalten.
Zu Nr. 8: Die Fristbestimmung für die Beseitigung der Mängel ist auch vor dem Hintergrund des § 637 Abs. 3 BGB sinnvoll. Mit Ablauf der Frist gerät der AN in Verzug. Der AG kann dann die Mängel auf Kosten des AN sogleich beseitigen lassen.

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