Rz. 83
Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI hat der Architekt einen Honoraranspruch, wenn die Leistung abgenommen ist und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wird. Zuvor hat er Anspruch auf Abschlagszahlungen (§ 15 Abs. 2 HOAI). Das Erfordernis der Abnahme (vgl. § 641 Abs. 1 BGB) ist erst mit der HOAI 2013 aufgenommen worden. Architektenleistungen werden in der Praxis in aller Regel nicht explizit abgenommen. Allerdings kann die Abnahme auch beim Architektenvertrag konkludent erfolgen; auch die Sonderformen nach § 640 Abs. 2 BGB dürften anwendbar sein.[146] In jedem Fall kann bei Abnahmereife sogleich auf Zahlung geklagt werden.[147] Die prüffähige Schlussrechnung war lange Zeit eine Hürde, die ohne rechtliche Hilfe kaum genommen werden konnte. Die Einführung von Computerprogrammen hat ihr etwas den Schrecken genommen. Gleichwohl scheiterten viele Honorarklagen an der mangelnden Prüffähigkeit. Der BGH hat die zunächst sehr hohen Anforderungen an die Prüffähigkeit reduziert[148] und die Instanzgerichte über erweiterte Hinweispflichten in die Verantwortung genommen. Schließlich hat er im Wege der freien Rechtsfortbildung aus § 242 BGB das Hindernis abgeleitet, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, wenn diese nicht innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Monaten ab Zugang der Rechnung substantiiert gerügt worden ist.[149] Damit werden allerdings nicht nur Wohltaten an die Architekten verteilt. Die Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Auftraggeber sein Recht verliert, die fehlende Prüffähigkeit zu rügen. Auch eine objektiv nicht prüffähige Rechnung kann also verjähren.[150] Des Weiteren kann eine objektiv nicht prüfbare Rechnung nach Ablauf der Frist nicht mehr als zurzeit nicht begründet abgewiesen werden. Gelingt es trotz gerichtlicher Hinweise nicht, die Klage im Verfahren schlüssig zu machen, muss sie als unbegründet abgewiesen werden.
Im Jahre 1996 hat der BGH das "Sonderabrechnungsrecht" der Architekten bei frei gekündigten Verträgen (pauschal ohne weiteren Nachweis wurden 40 % ersparter Aufwand von der noch nicht erbrachten Leistung abgesetzt) beseitigt.[151] Nach anfänglicher Verunsicherung bedeutet dies, dass nun bis zu 100 % der Leistung abgerechnet werden können (vgl. aber die Vermutung in § 648 S. 3 BGB).[152]
Beide Problemkreise werden in der nachfolgenden Musterhonorarklage behandelt.
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