Rz. 22

Natürlich sind auch in Generalunternehmerverträgen Fertigstellungstermine von großer Bedeutung. Behinderungen können dieses Zeitkonzept ganz empfindlich stören. Daher muss für den Generalunternehmer eine Verpflichtung bestehen, an einer Neuordnung der Termine mitzuwirken. Einseitig kann der Bauherr noch keine Terminvorgaben machen.

 

Rz. 23

Muster 10.4: GU-Vertrag – Klausel Bauzeitänderung

 

Muster 10.4: GU-Vertrag – Klausel Bauzeitänderung

Gerät der Zeitenplan durcheinander, insbesondere aus Gründen, die der GU nicht zu vertreten hat, so ist er auf Verlangen des AG verpflichtet, einen neuen Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der ursprünglich ermittelten Ausführungszeit und der zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerung zu vereinbaren. Kommt keine Einigung über die Dauer der Behinderung und der für die Wiederaufnahme erforderlichen Zeit zustande, entscheidet auf Antrag des AG ein Schiedsgutachter.

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