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Gelegentlich wird von Bewerbern die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt. Sofern die verurkundlichte Unbescholtenheit erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Bewerber den zu übernehmenden vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann, bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Verlangens. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Bewerber Geschäftsführungspositionen bei Auslandsgesellschaften übernehmen soll, wo das Führungszeugnis einer entsprechenden Handelsregister- oder Gewerbeanmeldung beizufügen ist. Im Bereich der Pflege und Jugendarbeit sind Arbeitgeber verpflichtet, sich polizeiliche Führungszeugnisse, je nach Tätigkeit ggf. auch erweiterte Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes, vorlegen zu lassen, vgl. § 72a SGB VIII, § 2 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung. In allen anderen Fällen bestehen wegen der fehlenden Arbeitsplatzbezogenheit Bedenken an der Zulässigkeit einer Forderung nach einem polizeilichen Führungszeugnis. Für den Bewerbungsvorgang ist diese Frage jedoch praktisch irrelevant, da die Nichtvorlage auf Anforderung regelmäßig zur Zurückweisung des Bewerbers führen wird. Die Kosten für die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Bewerber zu tragen.

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