Rz. 19

Fehlt die Belehrung oder war sie inhaltlich nicht korrekt bzw. dem VN nicht zugegangen, so kann sich der VR nicht auf die Fristversäumnis berufen, § 186 S. 2 VVG n.F. Für die Invaliditätsleistung heißt dies, dass der VN auch nach Fristablauf seinen Anspruch anmelden und durchsetzen kann, ohne dass der VR einen Fristablauf einwenden kann. Begrenzt wird dies jedoch durch die Regelungen von Verwirkung und Verjährung.[21] Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit auch die den Anspruch begründende ärztliche Feststellung entbehrlich wird. Lediglich die Fristerfordernis wird überwunden, womit auch eine verspätete Feststellung, bezogen auf den Eintritt der Invalidität zur Jahresfrist, möglich ist.[22] § 186 VVG n.F. ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen.[23]

Für die kosmetische Operation gilt daher ebenfalls, dass die Anspruchsvoraussetzung einer Operation binnen drei Jahren ab dem Unfall entfällt.

[21] Marlow/Spuhl-Marlow, Rn 1266.
[22] Prölss/Martin-Knappmann, § 186 Rn 4.
[23] Schwintowski/Brömmelmeyer-Brömmelmeyer, § 186 Rn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge