Rz. 9

Der VR muss über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen belehren. Damit sind "spezielle Anspruchsvoraussetzungen" gemeint,[11] also solche, die nicht zur allgemeinen Deckungsprüfung gehören und die ein bestimmtes Verhalten des VN bzw. der VP voraussetzen. Vom Wortlaut des § 186 VVG n.F. erfasst sind die Fristen für die ärztliche Feststellung einer Invalidität, deren Geltendmachung beim VR sowie die Anmeldung einer Übergangsleistung. Auf die Einhaltung der Fristen kann Einfluss genommen werden. Auf Fristen, welche nicht vom VN beeinflussbar sind, braucht nicht hingewiesen zu werden.[12] Da auf allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nicht hingewiesen werden muss, könnte man schlussfolgern, dass weitergehende Belehrungen nur erforderlich sind, wenn ähnliche Fristenvoraussetzungen wie bei der Invaliditätsleistung bestehen, etwa bei einem versicherten Schmerzensgeld.

 

Rz. 10

Eine Belehrung ist nicht nur auf diese Leistungsarten beschränkt. Ein Hinweis muss z.B. auch für die Leistungsart "Kosmetische Operation" – soweit diese konkret in Frage kommt - erfolgen. Auch hier hängt es in der Regel vom Verhalten der VP ab, ob der Eingriff innerhalb der drei Jahre nach dem Unfall erfolgt oder erst später. Allerdings geht es bei den Leistungsarten mit Schadencharakter nicht um den drohenden Verlust eines Anspruchs, sondern um das rechtzeitige Entstehen eines Anspruchs auf Kostenerstattung.

 

Rz. 11

Zwar fordert das Gesetz nur die Belehrung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen; man wird aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Versäumnis von Fristen verlangen müssen, damit für den VN erkennbar ist, dass er alleine wegen des Zeitablaufs Ansprüche verlieren kann. Daher ist eine Belehrung auch über den Anspruchsverlust bei Fristversäumnis erforderlich.

[11] Kloth, G Rn 46.
[12] Prölss/Martin-Knappmann, § 186 Rn 10.

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