Rz. 22

Der VR ist verpflichtet, der VP Einsichtnahme in die über sie eingeholten Gutachten und ärztlichen Berichte zu ermöglichen.[25] Die Einsichtnahme kann nur ausnahmsweise dann abgelehnt werden, wenn dies aus ärztlicher Sicht begründet ist, z.B. weil im Gutachten von einer der VP noch nicht bekannten schweren Erkrankung berichtet wird.[26]

Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich aus § 810 BGB, da Gutachten und Berichte unter den Urkundenbegriff fallen. Zwar sind Kopien zur Anspruchserfüllung nach § 810 BGB grundsätzlich nicht ausreichend;[27] jedoch sind gut lesbare Kopien für die nur auf den Inhalt und nicht die Form gerichteten Informationszweck im Bereich der Unfallversicherung ausreichend, so dass hier regelmäßig ein Ausnahmefall im Sinne des § 810 BGB vorliegt.

 

Rz. 23

Die Informationspflicht gilt nur gegenüber der VP. Dem VN wird die Einsichtnahme regelmäßig nicht zu gestatten sein, denn die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, was einen entsprechenden Anspruch grundsätzlich ausschließt.[28]

 

Praxistipp

Ist der VN im Versicherungsfall nicht zugleich die VP, so sollte im Falle einer Vertretung des VN von der VP eine Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Gutachten und Berichte angefordert und dem VR eingereicht werden.

 

Rz. 24

Für den VR besteht das Problem, dass er einerseits das Persönlichkeitsrecht der VP zu beachten hat, anderseits aber dem VN eine ordnungsgemäße Regulierung schuldet und hierfür auch die Beweislast trägt.[29] Daher wird man die Mitteilung über eine Beeinträchtigung und evtl. zu berücksichtigende Mitwirkungen von Krankheiten und Gebrechen dem Grunde und der Höhe nach zulassen müssen, wobei aber die medizinischen Einzelheiten nicht in einer Leistungsabrechnung mitgeteilt werden dürfen.

[25] Grimm, Ziff. 7 Rn 16; Prölss/Martin-Knappmann, AUB 2008 Nr. 7 Rn 13.
[26] Grimm, Ziff. 7 Rn 16.
[27] Palandt-Sprau, § 810 Rn 1.
[28] Palandt-Sprau, § 810 Rn 1, § 809 Rn 11.
[29] Vgl. Grimm, Ziff. 7 Rn 16.

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