Rz. 35

In Ziff. 7.5 AUB 08/99, § 9 VII AUB 94/88 und § 15 II (2) AUB 61 ist eine Meldefrist von 48 Stunden für Todesfälle vereinbart (vgl. § 5 Rn 141 ff.). Diese Frist soll es dem VR ermöglichen, die Kausalität zwischen Unfall und Tod zu klären. Wird durch die Versäumnis der Meldefrist die Aufklärung unmöglich, dann geht das Beweisproblem zu Lasten des VN. Kann allerdings der VR den Sachverhalt zweifelsfrei und eindeutig trotz Fristversäumnis klären, z.B. durch Rückgriff auf staatsanwaltliche Ermittlungsergebnisse einer Obduktion, so wäre es treuwidrig, wenn der VR allein mit Hinweis auf die rein formale Verspätung den Versicherungsschutz ablehnen würde.

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