Rz. 16b

Die Begründetheit eines Unterhaltsanspruchs setzt voraus, dass er gegenüber dem Verpflichteten überhaupt realisierbar gewesen wäre. Zum Nachweis dessen kann sich der Geschädigte der Beweiserleichterung des § 287 ZPO bedienen. Beruft sich der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darauf, der Unterhaltsanspruch wäre in Ermangelung der hierfür erforderlichen Geldmittel nicht realisierbar gewesen, reicht dies für sich genommen nicht aus, um den Unterhaltsanspruch abzuwehren. Vielmehr ist ein Unterhaltsanspruch erst dann nicht durchsetzbar, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel und eine Strafverfolgung wegen der Verletzung von Unterhaltspflichten nicht zu Unterhaltsleistungen geführt hätte. Die Beweislast hierfür trägt der Schuldner.[29]

[29] OLG Hamm, NZV 2006, 85.

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