Rz. 72

Die Kosten der Informationserteilung trägt gemäß § 2215 Abs. 5 BGB sowie in analoger Anwendung des § 2314 Abs. 2 BGB der Nachlass.[97]

[97] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 32.

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