Rz. 77

Das Vermittlungsverfahren nach § 363 FamFG[105] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das einem Miterben die Herbeiführung der Auseinandersetzung ermöglicht, scheidet von vornherein aus, wenn ein zur Auseinandersetzung befugter Testamentsvollstrecker bestimmt ist, § 363 Abs. 1 Hs. 2 FamFG. Weigert sich ein (Mit)Erbe, dem vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplan zuzustimmen, verbleibt nur die Klage des Testamentsvollstreckers vor dem Prozessgericht auf Mitwirkung des Erben zur Übertragung der Nachlassgegenstände. Regelmäßig wird die Klage auf Ersetzung der Willenserklärung des sich verweigernden (Mit)Erben durch das Urteil gerichtet sein.[106]

 

Rz. 78

Die Erben können die Ausführung des Teilungsplans durch eine vor dem Prozessgericht gegen den Testamentsvollstrecker zu erhebende Klage auf anderweitige Auseinandersetzung oder auf Feststellung der Unwirksamkeit des Planes anfechten, ohne dabei sämtliche Miterben verklagen zu müssen. Zur Verhinderung einer Planausführung steht dem Erben auch die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu, wobei eine Untersagung jedweder Amtstätigkeit des Testamentsvollstreckers allerdings unzulässig ist.[107]

[105] Für das Verfahren nach § 363 FamFG sind die Notare zuständig, § 23a Abs. 3 GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG. Die Möglichkeiten sind in der Praxis allerdings sehr beschränkt. Der Notar kann lediglich eine gütliche Einigung der Miterben vermitteln. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann der Streit nur noch im Prozessweg ausgetragen werden. Das Verfahren ist daher auch nur so lange möglich, solange ein Prozess wegen der Auseinandersetzung nicht anhängig ist, vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 86 Rn 12.
[106] Ein Klagemuster auf Verurteilung eines Erben zu Bewilligung einer Nießbrauchsbestellung findet sich bei Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 40 Rn 11.

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