Rz. 74

Die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung über die Auseinandersetzung des Nachlasses ist in der Praxis der einseitigen Planerstellung durch den Testamentsvollstrecker vorzuziehen. Mit einem solchen Plan kann, sofern alle Erben einschließlich der Nacherben zustimmen, sogar vom Willen des Erblassers abgewichen werden. Eine spätere Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Auseinandersetzung ist in der Praxis so gut wie ausgeschlossen. Wird der Plan notariell abgeschlossen, was häufig schon aus Formgründen erforderlich ist, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütungsansprüche gegen die Erben gleichzeitig durch eine entsprechende Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung absichern lassen.[98]

[98] Vgl. Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 40 Rn 14 f. mit Formulierungsvorschlag in Rn 15.

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