a) Checkliste

 

Rz. 58

Lag zur Messeinheit ein gültiger Eichschein/Messprotokoll/Schulungsbescheinigung vor?
Wurden alle relevanten Daten dokumentiert?
Waren am Gerät sämtliche Eichsiegel unversehrt?
Wurde die Neigung der Straße auf den Sensor übertragen und nach der Messung überprüft?
Wurde der Abstand zwischen Mess- und Fotolinie exakt ausgemessen?
Befindet sich das Betroffenenfahrzeug in Höhe der Messlinie?
Ist der angezeigte Abstandswert plausibel?
Ist die gesamte Fahrbahnbreite in Höhe der Fotolinie auf der Fotodokumentation abgelichtet?

b) Mögliche Beweisfragen

 

Rz. 59

Es ist keine Dokumentation von vGrenz erfolgt. Die Messung ist daher amtlich nicht verwertbar, Beweis: Sachverständigengutachten.
Das Tatfoto zeigt, dass die aufgestellte Kamera sehr tief positioniert wurde, wodurch sich erhebliche bildliche Verzerrungen ergeben. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass schon allein deshalb eine Positionsbestimmung, ob sich das Kfz des Betroffenen in einem plausiblen Abstand zur Messlinie befand, nicht möglich ist.
Die Messung wurde nur anhand einer einzigen Kamera dokumentiert, was dann, wenn nicht alle Fahrbahnabschnitte, auf denen sich Fahrzeuge bewegen können, abgebildet werden, einen aufmerksamen Messbetrieb bedingt. Dass sich hier ein weiteres Fahrzeug in der Messzone befunden haben könnte, ohne dass dies mit abgebildet wurde, kann durch ein Sachverständigengutachten gezeigt werden.
Im Tatfoto sind zwei Kfz im Bereich der Fotolinie zu sehen. Ein Sachverständiger wird bestätigen, dass der Messwert dem Betroffenen nicht mit der nötigen Sicherheit zugeordnet werden kann.
Die Fotoeinrichtung ist gemäß Tatfoto tief postiert, was bedeutet, dass der Betroffene nicht an der Frontstruktur, sondern im Unterbodenbereich gemessen wurde und somit unzureichende Abtastvoraussetzungen vorliegen. Ein Sachverständigengutachten wird dies belegen.
Die Messung fand erkennbar bei Dunkelheit statt, was bedeutet, dass das mit der Messung einhergehende Abtastsignal nur für einen Karosseriepunkt auswertbar ist. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass dies einer Einfachmessung der alten Lichtschranke entspricht und demzufolge nicht den Anforderungen an eine Mehrfachmessung genügt.
Die Signalauswertung in einem Sachverständigengutachten zum Fahrzeug des Betroffenen wird ergeben, dass die Anlage unsorgfältig aufgestellt wurde, es wird sich nämlich zeigen, dass die einzelnen Sensorlinien bereits ohne Anwesenheit eines Kfz weit voneinander abweichen.

c) Benötigte Daten/Unterlagen für eine technische Begutachtung

 

Rz. 60

Die nachfolgende Auflistung soll wiedergeben, welche Unterlagen mindestens für eine technische Begutachtung notwendig sind. Die vollständige Auflistung der Daten kann bei Bedarf ergänzend beschafft werden, ist aber für eine erste Einschätzung in der Regel nicht notwendig.

 
  Mindestens Vollständig [x]
Bußgeldbescheid X X  
Eichschein X X  
Lebensakte/Reparaturnachweise   X  
Messprotokoll X X  
Beschilderungsplan   X  
Schulungsnachweise X X  
Fotodokumentation des Betroffenen X X  
Gesamte Messreihe   X  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge