Rz. 3

Die Gerichtskosten und Auslagen in Betreuungsverfahren werden nach dem GNotKG und seinen Anlagen 1 (Kostenverzeichnis – KV GNotKG) und 2 festgestellt.

Zu den Auslagen des Gerichts (§ 14 GNotKG) gehören insbesondere die Honorare des Sachverständigen[2] und des Verfahrenspflegers, aber auch Zeugenentschädigungen und Reisekosten, z.B. des Richters anlässlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Der Sachverständige wird nach den Regeln des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (§§ 8 ff. JVEG) bezahlt.

 

Rz. 4

Kostenschuldner ist nach § 23 Nr. 1 GNotKG in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt wurde.

 

Rz. 5

Nach Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG werden von dem Betroffenen Gebühren nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt.

Was unter Vermögen zu verstehen ist, wird nicht definiert, lediglich der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert – also ein angemessenes Hausgrundstück, das von der Person selbst oder einer anderen in § 19 Abs. 13 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen[3] (§ 16 Abs. 5 SGB XII) bewohnt werden soll – soll nicht mitgerechnet werden. Insoweit erfolgt eine Bezugnahme auf einen Schonvermögenstatbestand des Sozialhilferechts. Damit dürfte aber keine totale Inbezugnahme des Vermögensbegriffs des § 90 SGB XII gemeint sein. Dagegen spricht schon, dass dem Vermögensbegriff des § 90 SGB XII der Abzug von Verbindlichkeiten fremd ist. Alle Vermögenswerte werden einzeln betrachtet und müssen grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.[4]

 

Hinweis

Der Verweis auf das SGB XII gilt auch für Betreute, die Bezieher von SGB II-Leistungen oder SGB IX-Leistungen sind. Die unterschiedlichen Vermögensschontatbestände dieser Leistungsgesetze spielen daher an dieser Stelle keine Rolle.[5]

 

Rz. 6

Weil der Vermögensbegriff des KV GNotKG nicht dem des § 90 SGB XII entspricht, kann Mittellosigkeit des Betreuten auch dann angenommen werden, wenn das Vermögen mit Verbindlichkeiten bzw. Gegenansprüchen belastet ist.

 

Rz. 7

 

Fallbeispiel 80: Die Jahresgebühr und das Behindertentestament

A, für den eine Betreuung besteht, wurde aufgrund eines Testaments seines Onkels O – nicht befreiter – Vorerbe. Der Onkel hatte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Zusätzlich hatte er die Testamentsvollstreckerin gem. § 2216 Abs. 2 BGB verbindlich angewiesen, die dem A gebührenden jährlichen Reinerträgnisse des Nachlasses ausschließlich in Form von Geschenken zum Geburts- und Namenstag, zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten, Zuwendungen zur Befriedigung individueller Bedürfnisse, Zuschüssen zur Finanzierung und Gestaltung des Urlaubs und Geldzuwendungen zukommen zu lassen. Letztere sollten jedoch – für den Fall, dass A Sozialleistungen in Anspruch nehmen sollte – den Rahmen dessen nicht übersteigen, was A nach den einschlägigen Bestimmungen maximal zur freien Verfügung haben darf, damit ein Anspruch auf die Sozialleistungen weiter besteht bzw. keine Erstattungspflicht eintritt.

Die Kostenbeamtin setzte ausgehend von einem gebührenrelevanten Vermögenswert von 143.500 EUR die Jahresgebühr gem. Nr. 11101 KV GNotKG für das Jahr 2019 auf 290 EUR fest.

Auf die von dem Betreuten A eingelegte Erinnerung hob das Amtsgericht den Kostenansatz auf. Dabei schloss sich der zuständige Richter der Rechtsauffassung des OLG München im Beschluss vom 18.1.2019[6] an, wonach beim Ansatz der Gebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG das Vermögen, welches dem Betreuten durch sog. Behindertentestament im Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung nicht werterhöhend zu berücksichtigen sei. Satz 2 der Anmerkung 1 zu der Gebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG zeige, dass auch der Gesetzgeber nur das Vermögen in die Berechnung einbeziehen wollte, das der Betreuer auch verwalte. Dies sei auch sachgerecht, weil sich die Verantwortung des Betreuers und seine Überwachung durch das Betreuungsgericht nur auf diesen Vermögensteil beziehe.

Gegen diese Entscheidung hat der Vertreter der Staatskasse Beschwerde eingelegt.

 

Rz. 8

Bei einem Reinvermögen über 25.000 EUR wird nach Abs. 1 der Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG für eine dauerhafte Betreuung eine jährliche Gebühr fällig: Sie beträgt 10 EUR für jede angefangenen 5.000 EUR, die über dem Vermögen von 25.000 EUR liegen, mindestens jedoch 200 EUR. Bei Miterbschaft ist der Wert nach § 63 S. 3 GNotKG mit dem Anteil an dem Wert des Gesamthandsvermögens zu berücksichtigen.[7] Gemäß § 8 S. 1 GNotKG wird die Jahresgebühr erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Deshalb wird eine stichtagsgenaue Feststellung des Reinvermögens – also auch unter Berücksichtigung der Pas...

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