Rz. 1

 

Hinweis

Ab 1.1.2023 tritt ein neues Betreuungsrecht in Kraft! Auf wichtige Neuregelungen wird nachfolgend hingewiesen.

Durch eine gesetzliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) entstehen Kosten (Gebühren und Auslagen, z.B.:

Gerichtsgebühren (§ 23 Nr. 1, § 8 GNotKG i.V.m. Nr. 11101 KV GNotKG);
Sachverständigenentschädigung (§ 23 Nr. 1, § 8 GNotKG i.V.m. Nr. 11105 KV GNotKG);
Gebühren für den Verfahrenspfleger (§ 277 FamFG i.V.m. § 3 VBVG, § 23 Nr. 1, § 8 GNotKG i.V.m. Nr. 31005 KV GNotKG[1]);
Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB);
Gebühren für Berufsbetreuer (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 VBVG);
Aufwandspauschale/Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (§ 1908i BGB i.V.m. §§ 1835, 1835a BGB)/ausnahmsweise Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB.
 

Rz. 2

Das neue Betreuungsrecht regelt die Betreuung ab 1.1.2023 in den §§ 1814 ff. BGB ohne die komplizierte Verweisung des § 1908i BGB. Vergütung und Aufwendungsersatz sind in einem eigenen Untertitel 5 in den §§ 18751881 BGB geregelt. Das Betreuungsrecht wird durch ein Betreuungsorganisationsgesetz ergänzt und die Vergütung und der Aufwendungsersatzanspruch des beruflichen Betreuers wird nach § 1875 BGB n.F. durch das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und BetreuervergütungsgesetzVBVG) geregelt. Die bisherige Ausnahme-Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer wird in § 1876 BGB n.F. geregelt und setzt voraus, dass der Betreute nicht mittellos ist.

[1] Die Verweisung auf § 1836c BGB wird im neuen Recht durch die Verweisung auf § 1880 BGB n.F. ersetzt.

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