Rz. 21

Das Vermögen ist nach § 1836c Nr. 2 BGB (§ 1880 Abs. 2 BGB n.F.) nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Auf die Bestimmung des Vermögensbegriffs und die Vermögensschontatbestände sowie die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII wird Bezug genommen (siehe § 3 zu SGB XII).

 

Rz. 22

Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetretener Verjährung – auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen.[18] Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.[19]

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