Rz. 70

Besonderheiten gelten für den Auflösungsantrag: Erhebt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, der ihm gekündigt hat, die Kündigungsschutzklage und kommt es nunmehr nach Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzantrages zu einem Betriebsübergang, so kann ein Auflösungsantrag nur dann erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.[157] Nach Betriebsübergang besteht zu dem Altarbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr, sodass dieser auch für einen Auflösungsantrag nicht passivlegitimiert ist.[158]

[157] BAG v. 24.5.2005, NZA 2005, 1178; dazu auch Besgen, B+P 2005, 822; ferner Berkowsky, NZI 2006, 81.
[158] BAG v. 20.3.1997, DB 1997, 1823.

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