Rz. 57

Betriebsräte werden betriebsbezogen gebildet. Geht daher ein Betrieb unverändert auf einen Betriebserwerber über, bleibt der gebildete Betriebsrat im Amt und der Kündigungsschutz nach § 15 KSchG unverändert erhalten. Es gelten uneingeschränkt die allgemeinen Grundsätze (siehe § 7 Rdn 92 ff.). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für einen Betriebsteilübergang. Widerspricht ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsübergang, muss der Betriebsveräußerer seine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen (vgl. auch § 15 Abs. 5 KSchG). Regelmäßig wird das Betriebsratsmitglied durch den Widerspruch aus dem beim Betriebserwerber fortbestehenden Betriebsrat ausscheiden. In diesen Fällen besteht dennoch der einjährige nachwirkende Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG beim Betriebsveräußerer fort, der die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für das ehemalige Betriebsratsmitglied prüfen muss und nur bei jeglichen fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten betriebsbedingt kündigen kann.[127]

[127] Für die weiteren Einzelheiten siehe die ausführliche Darstellung von Gaul, § 20 Rn 158 ff.

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