Rz. 31

Die Form der Unterrichtung der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer hat nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform zu erfolgen (vgl. § 126b BGB). Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss die Erklärung so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden, z.B. durch Namensnennung oder eingescannte Unterschrift, erkennbar ist. Auf diese Weise hat der Arbeitnehmer bei der Unterrichtung in Textform die Möglichkeit, die für ihn neuen und nicht sofort überschaubaren Informationen nachzulesen, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will.[61]

 

Rz. 32

 

Praxishinweis

Für den handelnden Arbeitgeber besteht dann allerdings das Risiko, im Nachhinein den Zugang der Unterrichtung nicht nachweisen zu können. Er sollte deshalb eine Unterrichtungsform wählen, durch die spätere Nachweisprobleme vermieden werden können. Es empfiehlt sich deshalb, die Unterrichtung in Papierform vorzunehmen und sich ggf. den Empfang bestätigen zu lassen.

[61] Vgl. auch BT-Drucks 14/7760, 19.

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