Rz. 28

Die Gebühren in Angelegenheiten nach dem FamFG richten sich nach den Gebührentatbeständen der VV 3100 ff. RVG.

Für die Beschwerde in Nachlasssachen nach §§ 342 ff. FamFG und damit auch für die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 352 FamFG ist das Oberlandesgericht zuständig.

Für die Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen beträgt die Verfahrensgebühr nunmehr 1,6 und die Terminsgebühr 1,2, vgl. Vorbem. 3.2.1 und VV 3200 RVG (siehe auch § 12 Rdn 100).

 

Rz. 29

Für das familienrechtliche Verfahren wurde hingegen eine Anwendung der Vorschriften aus VV 3200 ff. RVG erklärt. Die Vorbem. 3.2.1 wurde im Rahmen des 2. KostRModG wie folgt geändert:

Zitat

Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2.1:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1. vor dem Finanzgericht,

2. über Beschwerden

a)  gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b)  gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

(…)

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