Rz. 81

Häufig ist es zweifelhaft, ob tatsächlich der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Der Mandant wird ohnehin nicht ohne anwaltliche Beratung diese Frage entscheiden können.

So gibt es Konstellationen, wo an sich die Rechtslage noch nicht verändert ist, aber eine Veränderung mit erbrechtlicher Tragweite stattgefunden hat. Beispielsweise ändert sich nach der Rechtsprechung[94] nicht die Rechtslage eines Nacherben, wenn der befreite Vorerbe im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten über Nachlassgrundstücke verfügt. Hier sollte auf jeden Fall differenziert werden. Sofern der Nacherbe nicht in der Lage ist, die Berechtigung der Verfügung durch den Vorerben rechtlich einzuschätzen, ist grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren.

 

Rz. 82

Noch eindeutiger dürfte der Fall zu beurteilen sein, wenn der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet und ggf. Schadensersatzansprüche des Nacherben aus § 2131 BGB bestehen könnten. Hier ist die schuldrechtliche Stellung des Nacherben direkt tangiert. In derartigen Fällen wird man ebenfalls den Versicherungsfall annehmen müssen.[95]

Gleich ist auch zu urteilen, wenn z.B. der Nacherbe seine Einwilligung zu einer Verfügung nach § 2130 BGB erteilen soll, und nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die Verfügung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Hier ist die Beurteilung der (schuld)rechtlichen Tragweite überhaupt nicht vom Mandanten absehbar und damit objektiv zweifelhaft.

 

Rz. 83

In der weiteren Literatur wird bei folgenden weiteren Fällen der Versicherungsfall bejaht:

Beratung des Schlusserben über Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Verfügungen des überlebenden Ehegatten[96]
Beratung nach Verfügungen gemäß § 2287 BGB
Beratung des Vermächtnisnehmers bei Gefährdung des gestundeten Vermächtnisanspruchs.[97]
[94] AG Düsseldorf, r+s 1993, 187.
[95] So auch Harbauer, Vor § 21 ARB 75 Rn 166.
[96] Frieser, Rn 213; Harbauer, Vor § 21 ARB 75 Rn 166.
[97] Kohlhaas, VersR 1976, 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge