Rz. 94

Nach Auffassung des VGH Mannheim (NZV 1993, 47) soll - ohne dass es auf Akteneinsicht ankäme - alleine schon die rechtzeitig erfolgte Zusendung des Anhörungsbogens das Erinnerungsvermögen anstoßen müssen, während OVG Bremen (NZV 1994, 168) und Hess. VGH (zfs 2015, 472) die Übersendung des vollständigen Aktenauszuges verlangen. Vollständig ist der Aktenauszug dann nicht, wenn auch nur Teile, wie z.B. das Videoband fehlen.

 

Rz. 95

Nach VGH Mannheim (NZV 1996, 470) soll die Übersendung der Akten jedenfalls dann nicht notwendig sein, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers geeignetes Foto überlassen wird (so auch Nds. OVG zfs 2005, 268).

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