Rz. 22

Oft beachten Polizeibeamte nicht, dass sie auch bei ihren Ermittlungen datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten haben. Stattdessen nehmen sie ohne Weiteres Einsicht in die Passunterlagen der zuständigen Meldebehörde, mit dem Ziel durch einen Vergleich des dortigen Passfotos mit dem Fahrerfoto den Fahrer zu überführen.

Das stellt ebenso einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen dar, wie wenn zur Identifizierung Einsicht in die Kartei genommen wird, bevor der Verdächtigte überhaupt Gelegenheit zur Äußerung hatte, denn die Einsichtnahme in die Unterlagen einer anderen Behörde ist erst dann zulässig, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung gem. § 55 OWiG hatte und die Polizei zuvor auf anderem Wege vergeblich versucht hat, die Identität zu klären (§ 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz bzw. § 22 Abs. 2 Passgesetz; BayObLG NZV 1998, 339; NZV 2003, 559).

Die Beiziehung der Passfotos soll allerdings allein schon dann zulässig sein, wenn die Polizei festgestellt hat, dass der Betroffene nach dem Vorfall sein Aussehen verändert hat (BayObLG DAR 1999, 79).

 

Rz. 23

 

Tipp

Zur Kollision von Datenschutz und Ermittlungstätigkeit allgemein siehe Hassemer,[3]Schäpe,[4] oder die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen.[5]

[3] NZV 1995, 169.
[4] DAR 1999, 186.
[5] zfs 2002, 499.

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