Rz. 102

Eine gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage kommt nur dann in Betracht, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage an sich gerechtfertigt hätte (VG Oldenburg zfs 2013, 415), also nicht im Falle eines im Verwarnungsgeldbereich liegenden Verstoßes (OVG Münster DAR 2009, 477).

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