Rz. 100

Die Anordnung ist auch noch längere (von der notwendigen Dauer der Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und dem Verhalten des Fahrzeughalters abhängende) Zeit nach dem Verstoß zulässig (BVerwG zfs 1992, 286), wobei das OVG Lüneburg (DAR 2019, 166) eine neun Monate nach der Tat verhängte Auflage zumindest dann als unverhältnismäßig ansieht, wenn der Zeitablauf nicht auf das Verhalten des Halters (z.B. durch Rechtsmittel) zurückzuführen ist.

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