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Die Fahrtenbuchauflage erlischt zwar mit der Veräußerung des Kraftfahrzeuges, die Verwaltungsbehörde kann sie gem. § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO aber bereits im Voraus für ein Ersatzfahrzeug anordnen (OVG Münster NZV 1992, 423; OVG des Saarlandes zfs 1998, 38; OVG Lüneburg NZV 2008, 52; VG Sigmaringen zfs 2014, 59).

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