Rz. 53

Hohe Anforderungen stellt die h.M. (OLG Düsseldorf zfs 2001, 183; Thüringer OLG VRS 2008, 447; OLG Celle NZV 2010, 634; Brandenburgisches OLG NZV 2013, 49) für den Fall, dass der Betroffene die richterliche Überzeugungsbildung mit einem Gegenbeweisantrag erschüttern will; denn dann soll die unter Beweis gestellte Behauptung eines dem Radarfoto ähnelnden Betroffenen, ein anderer sei gefahren, so lange nicht genügen, wie dieser nicht gleichzeitig ausdrücklich eine Ähnlichkeit des Genannten mit ihm behauptet.[8] Ein Beweisantrag, mit dem lediglich behauptet wird, ein anderer sei gefahren, ist deshalb unzulässig (BayObLG, Beschl. v. 25.5.2019 - 201 ObOWi 758/19).

Das gilt entsprechend auch für einen Beweisantrag, mit dem durch Sachverständigengutachten bewiesen werden soll, dass der Betreffende nicht der Fahrer war (BayOLG München zfs 2019, 587).

[8] Siehe hierzu auch die Anmerkung von Bode, zfs 2001, 184.

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