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Von dem einer (straßenverkehrsrechtlichen) Straftat verdächtigen Betroffenen dürfen im Rahmen des § 81b StPO Lichtbilder angefertigt werden. Dies schließt ggf. auch eine zwangsweise Vorführung mit ein (LG Zweibrücken NZV 2000, 101).

Solche im Strafverfahren ohne Weiteres zulässigen schweren Eingriffe sind im Ordnungswidrigkeitenrecht wegen des hier besonders zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig (BVerfGE 27, 211). Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass bei schwersten Ordnungswidrigkeiten auch solche Eingriffe grundsätzlich zulässig seien, müssten auf jeden Fall andere weniger belastende Möglichkeiten zur Aufklärung vorrangig genutzt werden (AG Hamburg StV 1985, 364). So ist z.B. die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung unzulässig, wenn ein anthropologischer Sachverständiger in der Lage ist, im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins ein Gutachten zu erstellen (OLG Stuttgart NZV 2015, 562).

Auch wenn eine solche Anordnung im Ausnahmefall zulässig wäre, ist zu beachten, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung dann dem Richter vorbehalten wäre (§ 46 Abs. 5 S. 1 OWiG).

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