Rz. 61

Die Fahrtenbuchauflage ist verfassungsgemäß (BVerfGE 82, 568). Ihre Verhängung ist, auch wenn nur eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, verhältnismäßig und erst recht, wenn eine Straftat, wie z.B. eine Unfallflucht, gem. § 142 StGB nicht aufgeklärt werden kann (OVG Münster DAR 2005, 708). Dennoch muss die Entscheidung immer nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG NZV 2000, 386) und unter Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens (Nds. OVG zfs 2015, 415) getroffen werden. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze gelten auch nach der Reform des Punktesystems fort (OVG NRW zfs 2016, 359).

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