Rz. 44

Die Haftpflichtversicherung geht ebenfalls unabhängig von der Ummeldung schon mit dem Verkauf auf den Käufer über (G.7.1 AKB 2008, § 95 VVG 2008). Schäden nach dem Verkauf führen also nicht zu einer Belastung des Schadenfreiheitsrabatts des Verkäufers. Mit der unverzüglichen Verkaufsanzeige an die Haftpflichtversicherung (G.7.4 AKB 2008, § 95 Abs. 3 VVG 2008) hat der Verkäufer also auch hier den Übergang der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen auf den Käufer selbst in der Hand. Er bleibt allerdings als Gesamtschuldner mit dem Käufer gemeinsam für das laufende Versicherungsjahr beitragspflichtig (§ 95 Abs. 2 VVG 2008). Im Innenverhältnis ist jedoch nur der Käufer zur Zahlung verpflichtet (§ 446 S. 2 BGB).

 

Rz. 45

Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen (G.7.4 AKB 2008, § 97 Abs. 1 VVG 2008); andernfalls droht die Möglichkeit, dass die Versicherung im Schadensfall Regress bei dem Versicherungsnehmer nehmen kann (G.7.4 S. 2 AKB 2008, § 97 Abs. 1 S. 2 VVG 2008). Es besteht keine Pflicht, das Finanzamt über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags zu informieren.[75]

 

Rz. 46

 

Praxistipp

Wer beim Kauf die bestehende Haftpflichtversicherung übernehmen will, sollte sich dort vergewissern, dass kein Prämienrückstand besteht. Falls nämlich die Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Verkäufer, z.B. wegen Prämienrückstandes und Rücktritt, leistungsfrei ist, ist sie es unabhängig davon, ob der Käufer hiervon Kenntnis hat, auch gegenüber dem Käufer.[76]

[76] BGH NJW 1984, 1967.

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