Rz. 41

Die Kfz-Steuerpflicht endet unabhängig von der Ummeldung bereits am Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung i.S.d. § 13 Abs. 4 FZV des Verkäufers bei der Zulassungsstelle (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Der Verkäufer hat dies also selbst in der Hand. Die Veräußerungsanzeige muss enthalten:

Angaben zum verkauften Fahrzeug,
Angaben zum Zeitpunkt der Übergabe,
die Anschrift des Erwerbers,
die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere.
 

Rz. 42

Soll bei einem Ratenzahlungskauf der Brief beim Verkäufer bleiben, empfiehlt sich die von beiden unterzeichnete Vereinbarung, den Brief nach Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer von der Zulassungsstelle an den Verkäufer schicken zu lassen.

 

Rz. 43

Wird die Veräußerungsanzeige abgegeben, endet die Steuerpflicht, auch wenn das Fahrzeug nicht umgemeldet wird. Wird die Anzeige nicht abgegeben, endet die Steuerpflicht erst mit der Aushändigung des Fahrzeugscheins an den Erwerber (§ 5 Abs. 5 S. 2 KraftStG). Unterbleibt beides, ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen, die sich um eine Ummeldung oder bei Verbringung in das Ausland um eine Außerbetriebsetzung bemüht oder Zwangsstilllegung veranlasst. Wird das Fahrzeug nicht aufgefunden, erfolgt die Zwangsstilllegung oder (bei Fahrzeugen im Ausland) die Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 FZV. Bis dahin gilt die Steuerpflicht, soweit einzelne Bundesländer nicht die Möglichkeit einräumen, durch eine vorzeitige notarielle eidesstattliche Erklärung eine frühere Abmeldung und damit ein Ende der Steuerpflicht zu erreichen.

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