Rz. 275

Der Testamentsvollstrecker verfährt bei der Nachlassauseinandersetzung dann nach der gesetzlichen Regelung, wenn er der Bestand des Nachlasses – nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten – auf die Miterben entsprechend ihren Erbquoten verteilt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Nachlass unter Berücksichtigung vorhandener Ausgleichungspflichten teilbar ist (§ 2047 BGB). Reimann[17] spricht zu recht von der klassischen Erbauseinandersetzung.

 

Rz. 276

Zum Zwecke der Nachlassauseinandersetzung hat der Testamentsvollstrecker einen (verbindlichen) "Auseinandersetzungsplan" (§ 2204 Abs. 2 BGB) aufzustellen und die Miterben dazu anzuhören (§ 2204 Abs. 2 BGB).

Dieser Anhörung zu einem verbindlichen Plan geht in aller Regel voraus, dass der Testamentsvollstrecker den Miterben seine Vorstellungen über die Aufteilung des Nachlasses mitteilt, vielleicht sogar einen Entwurf eines Teilungsplanes übermittelt, und dazu die Miterben um ihre Stellungnahme bittet. Manche Miterben mögen zustimmen, andere nicht. Nach Abwägung aller Meinungen wird er den (verbindlichen) Teilungsplan aufstellen, den er auszuführen gedenkt, und davon den Miterben Mitteilung machen, sie (nochmals) förmlich gemäß § 2204 Abs. 2 BGB anhören. Diese Anhörung, die der Wahrung der Rechte der Erben dient, ist als geschäftsähnliche Handlung einzuordnen.[18] Für geschäftsähnliche Handlungen gelten die Regeln für Willenserklärungen entsprechend (siehe Rdn 266).

Der Miterbe, dem der Plan nicht zusagt, muss notfalls im Zivilprozess gegen den Plan vorgehen und die Durchführung durch den Testamentsvollstrecker notfalls durch eine einstweilige Verfügung aufhalten. Es kann aber die (späte) Einwendung gegen den bereits verbindlichen Plan dazu führen, dass er geändert wird, wenn auch alle andern Miterben einverstanden sind oder durch eine Gerichtsentscheidung dazu gezwungen werden. Der neue Plan ist dann auszuführen.

Eine Zustimmung zum (verbindlichen) Teilungsplan i.S.d. § 2204 BGB fordert das Gesetz nicht. Durch eine Zustimmung des Erben zum Entwurf des Planes, erst recht zum (verbindlichen) Auseinandersetzungsplan selbst, kommt weder ein Erbteilungsvertrag mit dem Testamentsvollstrecker noch ein solcher Vertrag unter den Miterben (vgl. Rdn 292) zustande.[19]

Ist ein minderjähriger Miterbe vorhanden, so wird der Testamentsvollstrecker dessen gesetzlichen Vertreter in seine Vorbereitungsgespräche für den Teilungsplan einbeziehen. Für die nach § 2204 Abs. 2 BGB verpflichtende Anhörung ist der gesetzliche Vertreter zuständig.

 

Rz. 277

Ist ein Elternteil Testamentsvollstrecker, so kann der Testamentsvollstrecker die Anhörung seines minderjährigen Kindes wegen § 181 BGB nicht sich selbst gegenüber vornehmen. Es ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB), dem der Plan zwecks Anhörung mitzuteilen ist. Ist ein Verwandter des gesetzlichen Vertreters Testamentsvollstrecker, so ist § 1795 BGB zu beachten.

Sind mehrere minderjährige Kinder als Erben vorhanden, so müssen ihre Interessen hinsichtlich des Auseinandersetzungsplans nicht gleich sein; das eine minderjährige Kind kann z.B. wegen Schenkungen ausgleichungspflichtig sein, das andere nicht. Der gesetzliche Vertreter kann deshalb mit Rücksicht auf § 181 BGB nicht mehrere Kinder bei der Anhörung gleichzeitig vertreten. Es ist für jeden Minderjährigen ein Ergänzungspfleger zu bestellen,[20] damit dieser gehört wird und gegebenenfalls Einfluss auf den Plan nehmen kann.

 

Rz. 278

Der Teilungsplan des Testamentsvollstreckers bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung, da es sich um keinen Auseinandersetzungsvertrag im Sinne des § 1822 Nr. 2 BGB handelt.[21] Die Gegenansicht sieht demgegenüber in der (nach dem Gesetz nicht erforderlichen) ausdrücklichen Zustimmung zum Plan schon einen Vertragsschluss (siehe Rdn 314 ff.)[22] und wendet § 1822 Nr. 2 BGB an. Dem ist entgegenzuhalten: Warum soll ein grundsätzlich formfreier Vertrag nicht auch konkludent abgeschlossen werden; dann aber fehlt die ausdrückliche Zustimmung. Gegen einen Vertrag unter den Miterben spricht auch: Wie soll der Vertragsschluss der Miterben untereinander vor sich gehen? Die Miterben brauchen sich doch gar nicht untereinander zu verständigen. Auch eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Erben zum Teilungsplan bedarf also keiner familiengerichtlichen Genehmigung, da auch diese Zustimmung den Plan nicht zu einem Vertrag der Miterben untereinander macht (vgl. Rdn 292).

Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB findet keine Anwendung, weil sich die minderjährigen Erben zu keiner Verfügung verpflichten. Verfügender Teil ist allein der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 BGB. Die Miterben werden durch ihr Schweigen zum mitgeteilten Plan nur verpflichtet, die dort vorgesehenen Teilungsgegenstände entgegenzunehmen. Das Zustandekommen des Planes hinge im Übrigen davon ab, dass nach und nach alle Miterben zustimmen, eine Mehrheit würde nicht genügen. Die hier abgelehnte Gegenansicht müss...

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