Rz. 270

Bei einer länger dauernden Testamentsvollstreckung hat der Vollstrecker auf Verlangen des Erben jährlich Rechnung zu legen (§ 2218 Abs. 2 BGB). Es gehört zu den Pflichten des gesetzlichen Vertreters, für sein minderjähriges Kind die jährliche Rechnungslegung vom Testamentsvollstrecker zu verlangen.

 

Rz. 271

Ist ein Elternteil Testamentsvollstrecker, so könnte man daran denken, dass dieser nicht sich selbst gegenüber Rechnung legen kann, z.B. wegen § 181 BGB (vgl. dazu Rdn 265 ff.), und dass deshalb eine Pflegerbestellung nach § 1909 BGB zu diesem Zweck erforderlich ist. Ist noch ein zweiter Elternteil vorhanden, so wäre diesem die Rechnung zu legen (ungeachtet der §§ 1643, 1795 Nr. 1 BGB). Aber: Eltern als gesetzliche Vertreter müssen über das von ihnen verwaltete Kindsvermögen – anders als ein Vormund (§ 1840 BGB) – nicht jährlich Rechnung legen. Warum soll man die Eltern nun deshalb schlechter stellen, weil ein Elternteil das Testamentsvollstreckeramt innehat? Das ist nicht einsehbar. Daher entfällt auch bei einem Elternteil als Testamentsvollstrecker die jährliche Rechnungslegungspflicht.[13] Ein Entzug des Sorgerechts gemäß § 1796 BGB, insoweit es um die jährliche Rechnungslegung geht, scheidet mangels eines erheblichen Interessengegensatzes auch aus.[14]

[13] Damrau, ZEV 1994, 1, 3.
[14] Vgl. BGH ZEV 2008, 330, 331.

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