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Ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens besteht auch, wenn – wie zumeist – eine Ersatzkraft nicht eingestellt wird, etwa weil Familienangehörige unentgeltlich die Haushaltsführung übernehmen. In diesem Fall ist nur der Nettolohn einer Ersatzkraft erstattungsfähig (also unter Herausrechnung insbesondere der Steuern sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben).[51]

Die Praxis nimmt zur Ermittlung des Nettolohns oftmals eine pauschale Kürzung des Bruttolohns um 30 % vor.[52]

[52] BGH, VI ZR 201/81, VersR 1983, 458.

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