Rz. 36

Verstirbt die den Haushalt (teilweise) führende Person, kommt es mithin auf die Formulierung des Naturalunterhalts (Wegfall der Haushaltsführung) an, ist wie bei den Verletztenfällen danach zu unterscheiden, ob eine Ersatzkraft eingestellt wurde oder nicht.

 

Rz. 37

Wird eine Ersatzkraft eingestellt, sind gem. § 844 Abs. 2 BGB der Bruttolohn und die Lohnnebenkosten zu ersetzen, soweit die Dienste der Ersatzkraft den gesetzlich geschuldeten Leistungen des getöteten Ehepartners entsprechen.[67] Auch wenn Verwandte die Haushaltsführung gegen Entgelt übernehmen, sind der Berechnung der Ansprüche nicht die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft, sondern die tatsächlichen Kosten des Einsatzes der Verwandten zugrunde zu legen. In jedem Fall muss der Aufwand nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem Familienzuschnitt angemessen sein.[68]

 

Rz. 38

Wird hingegen keine Ersatzkraft eingestellt, sondern der Ausfall durch Mehrarbeit der Hinterbliebenen kompensiert, ist der Schaden fiktiv abzurechnen.[69] Entscheidend ist der Nettolohn einer vergleichbaren Ersatzkraft.

[67] BGH, VI ZR 187/72, VersR 1974, 604; OLG Köln, 20 U 37/87, VersR 1990, 1285.
[68] BGH, VI ZR 127/89, NJW-RR 1990, 706; OLG Köln, 20 U 37/87, zfs 1991, 11.
[69] BGH, VI ZR 59/85, VersR 1986, 790.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge