Rz. 545

Die Parteien stritten um den Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall.

Die Zeugin S. befuhr am 17.10.2018 mit dem Fahrzeug der Klägerin den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße in Hamburg. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw. Nach einer Ampel folgen noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) auf der Fahrbahn. Der Beklagte zu 2 zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, welches er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Beklagte zu 1 hat den Schaden der Klägerin vorgerichtlich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 : 50 reguliert.

 

Rz. 546

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Differenz zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgte.

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