Rz. 487

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30.4.2011 in Berlin-Spandau auf dem Falkenseer Platz ereignete. Dieser besteht aus einer kreisförmigen Grünanlage, um die ein mehrspuriger, ausschließlich gegen den Uhrzeigersinn zu befahrender Straßenring führt, in den von außen vier mehrspurige Straßen einmünden: im Nordwesten der Falkenseer Damm, im Südwesten der Altstädter Ring, im Südosten die Straße "Am Juliusturm" und im Nordosten die Neuendorfer Straße. Die in den Falkenseer Platz hineinführenden Fahrbahnen dieser Straßen sind von den aus dem Platz herausführenden Fahrbahnen jeweils durch einen begrünten Mittelstreifen getrennt. Im Bereich des Platzes befinden sich zwölf Lichtzeichenanlagen, nämlich jeweils drei im Bereich der vier Einmündungen, von denen jeweils eine den Verkehr auf den in den Platz hineinführenden Fahrbahnen regelt, eine zweite den Verkehr auf den herausführenden Fahrbahnen und eine dritte den Verkehr auf dem Straßenring. Die hier befindlichen Lichtzeichenanlagen sind jeweils in Höhe der Mittelstreifen der vier Einmündungen angebracht. Unmittelbar vor ihnen und vor den Lichtzeichenanlagen der einmündenden Fahrbahnen befinden sich jeweils Leitlinien (Zeichen 340 der StVO) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297 der StVO).

 

Rz. 488

Die Klägerin befuhr gegen 10:15 Uhr mit ihrem Pkw VW Golf aus dem Altstädter Ring kommend den Straßenring des Falkenseer Platzes und befand sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei der Lichtzeichenanlage in Höhe des Mittelstreifens der Straße "Am Juliusturm" in dem dritten Fahrstreifen von links. Dort sind vor der Haltlinie Pfeile angebracht, die nach rechts weisen. Die Klägerin wollte an der nächsten Ausfahrt nicht nach rechts abbiegen, sondern im Straßenring verbleiben.

Der Beklagte zu 1 kam mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw VW Passat samt Anhänger ebenfalls aus dem Altstädter Ring. Er benutzte zunächst den äußersten linken Fahrstreifen. Dieser wird im Straßenring in Höhe des Mittelstreifens der Einmündung der Straße "Am Juliusturm" zum zweiten Fahrstreifen von links, auf dem vor der Haltlinie der dortigen Lichtzeichenanlage Pfeile als Fahrtrichtung sowohl ein Verbleiben auf dem Straßenring als auch ein Abbiegen nach rechts anzeigen. Der Beklagte, der den Falkenseer Platz an der nachfolgenden Ausfahrt verlassen und in die Neuendorfer Straße abbiegen wollte, verblieb auf seinem Fahrstreifen und lenkte den Pkw nach rechts in Richtung Neuendorfer Straße. Unmittelbar vor der Ausfahrt kam es zur Kollision, wobei der VW Golf der Klägerin gegen die rechte Seite des Anhängers stieß.

 

Rz. 489

Die Klägerin hat wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 3.773,39 EUR begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten in Höhe von 1.886,70 EUR aufrechterhalten, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Richtungspfeile auf den Fahrstreifen lediglich Fahrempfehlungen seien und beide Fahrzeuge mithin sowohl auf dem Straßenring hätten verbleiben als auch aus diesem hätten ausfahren dürfen. Die Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang ihres Berufungsantrags weiter.

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