Rz. 411

Der klagende Gebäudeversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) nach einem Brandereignis geltend.

 

Rz. 412

Die Klägerin ist der Gebäudeversicherer der Firma O., die eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Am 14.12.2012 wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw zur Firma O. gebracht, nachdem er auf der Autobahn ein Rad verloren hatte, das im Zuge einer Notreparatur ersetzt worden war. Der Lkw wurde im Werkstattgebäude aufgebockt, das linke hintere Rad abmontiert, der Bremssattel abgebaut. Wegen des Fehlens von Ersatzteilen wurde die Reparatur sodann unterbrochen. Am 15.12.2012 brannte die Werkstatt der Firma O. fast vollständig aus. Die Klägerin regulierte gegenüber der Firma O. bislang einen Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. EUR.

 

Rz. 413

Die Klägerin machte gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 Mio. EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

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