Rz. 391

Der Kläger machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Brand des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 geltend.

Am Nachmittag des 21.1.2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23.1.2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 2.924,20 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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